Directors Dealings
Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte gemäß §15a WpHG
Gemäß §15a WpHG sind Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften verpflichtet, Kauf und Verkauf von Wertpapieren der eigenen Gesellschaft zu melden. Das gilt für den Fall, dass die innerhalb von einem Jahr getätigten Geschäfte den Gesamtwert von 5.000 Euro übersteigen. Der Meldepflicht unterliegen auch Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Verwandte ersten Grades.
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Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte im Geschäftsjahr 2012 |
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Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte im Geschäftsjahr 2011 |
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Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte im Geschäftsjahr 2010 |
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Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte im Geschäftsjahr 2009 |
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Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte im Geschäftsjahr 2008 |
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Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte im Geschäftsjahr 2007 |
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